BKM Vereinssatzung

Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.
Satzung des gemeinnützigen Vereins BKM
BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.
Fassung vom 31. 03. 2022

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§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts liSteuerbegünstigte Zweckeil der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich des gesamten Bauwesens.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen Seminaren, Symposien und Tagungen zur Fortbildung aller am Bau Beteiligten (z. B. Architekten, Ingenieure, Bauherrn, Bauämter, Bauunternehmer, Bauträger, Handwerker, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus dem Bau- und Immobilienbereich Bauversicherungsexperten Baustrafrechtsexperten, Lehrbeauftragte im Baubereich Baujuristen etc. );
b) Wissenschaftliche Veröffentlichungen zu bautechnischen und baurechtliehen Themen;
c) Zusammenarbeit mit Institutionen, Forschungsinstituten, Hochschulen sowie Universitäten, die sich gleichfalls mit Fragen der Bautechnik oder dem Baurecht oder der Baubetriebswirtschaft befassen.
d) Mitwirkung bei der Fortentwicklung baurechtlicher Gesetze sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB); Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.
e) Zurverfügungstellung einer Plattform!Anlaufstelle für interdisziplinären Gedankenaustausch unter Bauexperten;
f) Vermittlung von Fachgutachtern oder Mediatoren zur Lösung bauspezifischer Problemfälle;
g) Vermittlung von Schiedsstellen zur Lösung bautechnischer oder baurechtlicher Fragen bestehend - wenn gewünscht - aus einem technischen Sachverständigen und einem fachkundigen Juristen in Zusammenarbeit.

4. Der Verein bewilligt, soweit die finanzielle Grundlage vorhanden ist, Beihilfen zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung wissenschaftlicher Veröffentlichungen.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Die Leistungen des Vereins sind unentgeltlich.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Art der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat

a) persönliche Mitglieder und

b) Ehrenmitglieder

2. Persönliches Mitglied kann jeder auf dem Gebiet des Bau-und Immobilienmarktes tätige Sachverständige, Ingenieur, Architekt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt werden, der in seinem jeweiligen Fachbereich über besondere Qualifikationen verfügt und bereit ist, den Vereinszweck ideell und finanziell zu fördern. Über den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einer Mehrheit von 2/3 der in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Vorschläge können nur von Mitgliedern gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form mit Darstellung der Expertise der vorgeschlagenen Person erfolgen. Der oder die Vorschlagende verbürgt sich mit Einreichung des Vorschlags für die Persönlichkeit der vorgeschlagenen Person. Der Vorstand kann den Vorschlag nur zur Abstimmung Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V. bringen, wenn zuvor der Vorstand mit 2/3-Mehrheit den Vorschlag zur Annahme empfehlen kann.

3. Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck oder die Wissenschaft und Lehre oder die Baupraxis bzw. das Baurecht erworben haben. Die Berufung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit% der Stimmen der in der maßgebenden Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder auf einstimmigen Vorschlag des Vorstands. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Persönliche Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung antrags- und stimmberechtigt.

2. Die Mitglieder des Vereins - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser beträgt für jedes, auch angefangene Kalenderjahr, 50 Euro.

3. Die Mitglieder des Vereins - ausgenommen Ehrenmitglieder - sind zur Zahlung von außerordentlichen Beiträgen nach Köpfen für die Finanzierung von Veröffentlichungen oder Öffentlichkeitsveranstaltungen, der Vorhaltung einer lnternet-Homepage, die Fertigung von Flyern und Plakaten verpflichtet, sofern die kostenauslösende Maßnahme zuvor in einer Mitgliederversammlung oder durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter Beifügung eines Kostenvoranschlages bekanntgegeben worden ist und beim Vorstand nicht von %der Mitglieder Einwendungen gegen die Finanzlast schriftlich erhoben worden sind. Ausgaben bis zu 2000 Euro können vom Vorstand ohne Beteiligung der Mitglieder beschlossen werden. Sie sind nur für satzungsgemäße Zwecke möglich und in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung abzurechnen.

4. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.

5. Sowohl für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages als auch für die Zahlung beschlossener Beträge gemäß der Ziffer3 ist das Mitglied verpflichtet, dem SEPALastschriftverfahren zu zustimmen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Berufsaufgabe, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr des Austritts noch zu leisten. Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.

3. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung mit% der Stimmen aller Anwesenden aufVorschlag des Vorstands,

a) wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen nach§ 4 Ziffern 2 oder 3 der Satzung trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung von 14 Tagen nicht nachkommt,

b) wenn ein Mitglied Insolvenz anmeldet,

c) wenn ein Mitglied unentschuldigt mehr als die Hälfte allerTreffen der Mitglieder versäumt. Entschuldigungsgründe sind insb. Krankheit, Quarantäne, Urlaubsreisen und unaufschiebbare berufliche Termine. Der Vorstand kann insoweit Nachweise verlangen.

d) Der Anspruch auf Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr, in dem der Ausschluss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt wird, bleibt unberührt.

§ 6 Organe des Vereins sowie Rechnungsprüfer und deren Aufgaben

1. Organe des Vereins sind derVorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Zwei Rechnungsprüfer (m/w/d), die aus der Mitte der Mitglieder jeweils auf 2 Jahre gewählt werden, überwachen die Einhaltung derVorgaben des Finanzamts zur Erhaltung des Status "Gemeinnützigkeit" und prüfen alljährlich die Kassengeschäfte.

3. . DerVorstand besteht aus: (weibliche/männliche/diverse Fassung)

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister und

d) dem Schriftführer. Ohne Stimm- oderVertretungsrecht kann ein Pressereferent im Bedarfsfall vom Vorstand kooptiert werden.

4. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Das Gleiche gilt für die Rechnungsprüfer. DerVorstand führt die Geschäfte des Vereins nach interner Verteilung im Vorstand unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Satzung. Er ist insbesondere zuständig für Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.

a) die Vorbereitung und Durchführung von Aufnahmeverfahren für neue Mitglieder,

b) die Vorbereitung und Durchführung von Ausschlussverfahren,

c) die Einholung der Mitglieds- und sonstigen Beiträge,

d) die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art,

e) die Vorbereitung und Ausführung von Veröffentlichungen aller Art,

f) die Einladung und Vorbereitung von Mitgliederversammlungen,

g) die Korrespondenz mit Dritten,

h) die Repräsentierung des Vereins

i) die Kontaktaufnahme mit Institutionen, Behörden, Verbänden etc. , die auf dem Bausektor tätig sind

j) die Herausgabe eines Informations-Briefes.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des vom Schatzmeister aufzustellenden Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) Die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl der Rechnungsprüfer,

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung.

6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal jährlich. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung. Dabei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten, berechnet ab Absendung der Einladung. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder bei schriftlichem Antrag von mindestens 40% der Mitglieder abzuhalten.

7. Im Interesse eines ständigen interdisziplinären Meinungsaustausches zwischen den Mitgliedern ist im Regelfall im Jahresvoraus die Zusammenkunft der Mitglieder zu Mitgliedertreffen für vier Termine - neben der formellen Mitgliederversammlung - festzulegen.

8. Der Vorsitzende ist derVorsitzende der Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied mit dem höchsten Lebensalter. Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.

9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes verlangen.

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein nicht anwesendes Mitglied kann einem anderen Mitglied schriftliche Vollmacht zur Stimmabgabe in seinem Namen erteilen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

11. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

12. Die zwei Rechnungsprüfer fertigen über die jährliche Kassenprüfung ein Protokoll an, das von beiden Prüfern zu unterzeichnen ist. Beanstandungen der Kassenführung sind unverzüglich dem Vorstand zu melden und in der nächstmöglichen Mitgliederversammlung zu klären.

§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu einer Satzungsänderung und zu einer Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen genügt für Beschlüsse aller Art die einfache Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

2. Im Falle der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung den Liquidator.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule München als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Sonstige Regelungen

1. Neben dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB subsidiär.

2. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist das Amtsgericht München.

3. Der Vorstand wird ermächtigt - und zwar jeweils der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer je alleinealle rechtsgeschäftliehen Erklärungen für den Verein abzugeben, die zu dessen Tätigkeit erforderlich sind. Satzung und Gründungsbeschluss BKM BAUKOMPETENZ MÜNCHEN e. V.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird der Bestand der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt.